Vergabeverordnung
| Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen (§§ 64 - 66) |
(1) 1Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. 2§ 17 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. 2Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
(4) 1Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 jeweils in Verbindung mit § 10a. 2Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.08.2023 | Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen | 17.08.2023 |
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Rechtsprechung zu § 66 VgV
4 Entscheidungen zu § 66 VgV in unserer Datenbank:
- VK Bund, 31.08.2022 - VK 2-72/22
Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen, auf welche die Auftragsbekanntmachung ...
- VK Thüringen, 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF
Rechtsschutz auch gegen bevorstehende De-facto-Vergabe!
- VK Niedersachsen, 28.09.2023 - VgK-26/23
Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?
- VK Westfalen, 17.02.2021 - VK 1-52/20
Wertung der Eignung: Nur für das Personal, das den Auftrag durchführen soll!
Querverweise
Auf § 66 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)