Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren (§§ 21 - 27) |
(1) 1Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verordnung anwendbaren Verfahrensart. 2Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. 3Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.
(2) 1Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden nach den Kriterien dieses Absatzes und der Absätze 3 bis 5 vergeben. 2Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung genannten öffentlichen Auftraggebern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind. 3Dabei dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.
(3) 1Wird eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. 2Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der öffentliche Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Unternehmen geschlossen, werden die Einzelaufträge wie folgt vergeben:
(5) Die in Absatz 4 Nummer 2 und 3 genannten Vergabeverfahren beruhen auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf genauer formulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden:
1. | vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öffentliche Auftraggeber in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unternehmen, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen, | |
2. | der öffentliche Auftraggeber setzt eine ausreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigt er unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit, | |
3. | die Angebote sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden, | |
4. | der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelaufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. |
(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.
Rechtsprechung zu § 21 VgV
81 Entscheidungen zu § 21 VgV in unserer Datenbank:
- VK Rheinland, 23.06.2020 - VK 15/20
Rahmenvertrag begründet keine Abnahmeverpflichtung!
- OLG Karlsruhe, 29.04.2022 - 15 Verg 2/22
Losvergabe ist zwar die Regel, aber von jeder Regel gibt es Ausnahmen!
Zum selben Verfahren:
- VK Baden-Württemberg, 27.01.2022 - 1 VK 63/21
Wer nicht dokumentiert, verliert!
- VK Baden-Württemberg, 27.01.2022 - 1 VK 63/21
- VK Bund, 29.07.2019 - VK 2-48/19
Geltung von § 132 GWB auch für Rahmenvereinbarung bei Ausschöpfen der Abrufmenge ...
- VK Bund, 27.07.2016 - VK 2-63/16
Zusammenfassung des Bedarfs mehrerer Auftraggeber, Nachfragekartell
- VK Bund, 12.10.2021 - VK 2-85/21
Wesentliche Änderung eines Rahmenvertrags über Postdienstleistungen durch ...
- OLG Rostock, 05.02.2020 - 17 Verg 4/19
Jugendbeherbergung - Begründung einer Vereinsmitgliedschaft kein vergaberechtlich ...
- VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
Zweckmäßigkeit bei Ausschreibung von Hilfsmitteln, § 127 Abs. 1b SGB V als ...
- VK Berlin, 13.09.2019 - VK-B1-13/19
Grenzen der Leistungserweiterung bei einer Rahmenvereinbarung?
- VK Sachsen, 26.09.2017 - 1/SVK/016-17
Heimversorgungsvertrag ist keine Rahmenvereinbarung!
Querverweise
Auf § 21 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Allgemeine Bestimmungen
- § 8 (Dokumentation und Vergabevermerk)
- Vergabeverfahren
- Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
- § 25 (Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen)
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
- § 65 (Ergänzende Verfahrensregeln)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)