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Vergabeverordnung

   Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63)   
   Unterabschnitt 5 - Anforderungen an Unternehmen; Eignung (§§ 42 - 51)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VgV (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
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§ 42
Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern

(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.

(2) 1Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. 2Eine Begründung ist nicht erforderlich.

(3) 1Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. 2§ 51 bleibt unberührt.

(4) 1Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. 2Er kann von Satz 1 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. 3Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 137), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge12.05.2026BGBl. I Nr. 137

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Querverweise

Auf § 42 VgV verweisen folgende Vorschriften:

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