Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
| Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
| Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135) |
| Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135) |
(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.
(2) 1Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. 2Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
| 1. | Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, | |
| 2. | wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, | |
| 3. | technische und berufliche Leistungsfähigkeit. |
(3) 1Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. 2Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. 3Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
(4) 1Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. 2Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. 3Die Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. 4In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 | |
| 18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
beschreibung § 122Eignung § 123Zwingende Ausschlussgründe § 124Fakultative Ausschlussgründe § 125Selbstreinigung § 126Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse § 127Zuschlag § 128Auftragsausführung § 129Zwingend zu berücksichtigende Ausführungs-
bedingungen § 130Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 131Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrs-
leistungen im Eisenbahnverkehr § 132Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit § 133Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen § 134Informations- und Wartepflicht § 135Unwirksamkeit
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Rechtsprechung zu § 122 GWB
487 Entscheidungen zu § 122 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 10.06.2026 - Verg 30/25
"Interessenneutralität" ist kein zulässiges Eignungskriterium!
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 27.06.2025 - VK 1-48/25
Wer nicht neutral ist, ist ungeeignet!
- VK Bund, 27.06.2025 - VK 1-48/25
- KG, 20.03.2020 - Verg 7/19
Sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren über die Bestellung neuer ...
- VK Rheinland, 02.04.2024 - VK 2/24
Kann eine Präqualifikation angezweifelt werden?
- VK Bund, 31.08.2022 - VK 2-72/22
Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen, auf welche die Auftragsbekanntmachung ...
- VK Rheinland, 29.11.2023 - VK 30/23
Zweifel an der Eignung: Kein Ausschluss ohne vollständige Aufklärung!
- VK Sachsen-Anhalt, 26.06.2019 - 1 VK LSA 30/18
Vergabeverfahren: Pflicht zur Beachtung von Präqualifizierungssystemen bei der ...
- VK Südbayern, 08.05.2024 - 3194.Z3-3_01-24-10
Nachprüfungsverfahren, Entscheidungen der Vergabekammer, ...
- VK Berlin, 19.07.2024 - VK-B1-19/23
Wer abschreibt, trifft keine (eigene) Ermessensentscheidung!
- OLG Rostock, 29.05.2026 - 17 Verg 2/26
folgt
Querverweise
Auf § 122 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 142 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
- § 147 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von Konzessionen
- § 152 (Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
- Allgemeines
- § 75 (Eignung)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6b EU (Mittel der Nachweisführung, Verfahren)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6b VS (Mittel der Nachweisführung, Verfahren)