Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135) |
Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135) |
(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.
(2) 1Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. 2Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
1. | Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, | |
2. | wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, | |
3. | technische und berufliche Leistungsfähigkeit. |
(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
(4) 1Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. 2Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
beschreibung § 122Eignung § 123Zwingende Ausschlussgründe § 124Fakultative Ausschlussgründe § 125Selbstreinigung § 126Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse § 127Zuschlag § 128Auftragsausführung § 129Zwingend zu berücksichtigende Ausführungs-
bedingungen § 130Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 131Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrs-
leistungen im Eisenbahnverkehr § 132Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit § 133Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen § 134Informations- und Wartepflicht § 135Unwirksamkeit
Rechtsprechung zu § 122 GWB
361 Entscheidungen zu § 122 GWB in unserer Datenbank:
- KG, 01.03.2024 - Verg 11/22
Sofortige Beschwerde im sog. S-Bahn Vergabeverfahren
- VK Rheinland, 02.04.2024 - VK 2/24
Kann eine Präqualifikation angezweifelt werden?
- VK Südbayern, 27.02.2024 - 3194.Z3-3_01-23-61
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren, Entscheidungen der ...
- KG, 20.03.2020 - Verg 7/19
Sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren über die Bestellung neuer ...
- VK Südbayern, 20.04.2018 - Z3-3-3194-1-59-12/17
Fehler der unzureichenden Bekanntmachung der Eignungsanforderungen im ...
- OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 11 Verg 4/23
Prüfungspflicht des Auftraggebers in Bezug auf die für den Nachweis der Eignung ...
- VK Südbayern, 05.06.2019 - Z3-3-3194-1-06-02/19
Ausschluss eines Bieters, der eine als eigene Leistung erklärte Teilleistung ...
- OLG Frankfurt, 23.12.2021 - 11 Verg 6/21
Ausschreibung von Videokonferenzsystemen für hessische Schulen
- BayObLG, 26.05.2023 - Verg 2/23
Ausschluss eines Bieters wegen fehlerhafter Eigenerklärung
- VK Sachsen-Anhalt, 26.06.2019 - 1 VK LSA 30/18
Vergabeverfahren: Pflicht zur Beachtung von Präqualifizierungssystemen bei der ...
Querverweise
Auf § 122 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 142 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
- § 147 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von Konzessionen
- § 152 (Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Anforderungen an Unternehmen; Eignung
- § 42 (Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern)
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
- Allgemeines
- § 75 (Eignung)