Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135) |
Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135) |
(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
(2) 1Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. 2Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
(3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
(6) 1Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. 2Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.
(7) 1Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. 2Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
Rechtsprechung zu § 119 GWB
38 Entscheidungen zu § 119 GWB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 15 A 861/17
Gesetzliche Krankenversicherung Rabattvereinbarung Arzneimittel
- VK Westfalen, 26.03.2018 - VK 1-1/18
Nicht offenes Verfahren: Nur vorhandene Vergabeunterlagen sind bereitzustellen!
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.03.2018 - Verg 50/16
Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Vergaberechts
- OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - Verg 26/18
Gehört der vorgesehene Vertragsentwurf zu den Vergabeunterlagen?
- VK Westfalen, 26.03.2018 - VK 1-47/17
Nicht offenes Verfahren: Nur vorhandene Vergabeunterlagen sind bereitzustellen!
- OLG Düsseldorf, 21.03.2018 - Verg 50/16
- VK Sachsen, 04.12.2018 - 1/SVK/023-18
Mehraufwand bei Produktwechsel: Kein Grund für Direktvergabe!
- OLG Düsseldorf, 07.06.2017 - Verg 53/16
Zulässigkeit der Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 28.11.2016 - VK 1-104/16
Magnetresonanztomographen
- VK Bund, 28.11.2016 - VK 1-104/16
- VK Niedersachsen, 05.09.2017 - VgK-26/17
Neue Verhandlungsrunde setzt Vorgaben zu besonderen Leistungen voraus!
- OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - Verg 13/17
Zulässigkeit der Direktvergabe eines Auftrags
Querverweise
Auf § 119 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 142 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
- § 147 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Verfahrensarten
- § 14 (Wahl der Verfahrensart)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)