Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 5 - Anforderungen an Unternehmen; Eignung (§§ 42 - 51) |
(1) 1Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. 2Zu diesem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:
(2) 1Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. 2Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.
(3) 1Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. 2Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.
(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:
(5) 1Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. 2Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. 3Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 |
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Rechtsprechung zu § 45 VgV
65 Entscheidungen zu § 45 VgV in unserer Datenbank:
- BayObLG, 26.05.2023 - Verg 2/23
Ausschluss eines Bieters wegen fehlerhafter Eigenerklärung
- VK Bund, 05.06.2024 - VK 2-39/24
Zu hohe Mindestumsätze gefordert: Bieter erhält zweite Chance!
- VK Bund, 31.05.2023 - VK 1-35/23
Durchführung des Schleusendeckdienstes an einer Seeschleuse: Rügepräklusion, ...
- VK Südbayern, 20.04.2018 - Z3-3-3194-1-59-12/17
Fehler der unzureichenden Bekanntmachung der Eignungsanforderungen im ...
- VK Bund, 13.06.2019 - VK 2-26/19
Versicherungsnachweis als Eignungskriterium; produktbezogene ...
- VK Thüringen, 29.05.2017 - 250-4003-4676/2017-E-012-EF
Welcher Mindestjahresumsatz bei Dienstleistungsaufträgen mit unbestimmter ...
- OLG Naumburg, 20.02.2026 - 6 Verg 5/25
Fachsoftware II
Zum selben Verfahren:
- VK Sachsen-Anhalt, 12.12.2025 - 2 VK LSA 25/25
Im Teilnahmewettbewerb müssen nicht alle Vergabeunterlagen abrufbar sein!
- VK Sachsen-Anhalt, 12.12.2025 - 2 VK LSA 25/25
- OLG Düsseldorf, 28.06.2023 - Verg 44/22
Überlassung von ungelerntem Personal ist keine Eignungsleihe!
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 28.09.2022 - VK 1-79/22
Vergabe von Festmacher-Dienstleistungen (Vollständiges Angebot, Anforderungen an ...
- VK Bund, 28.09.2022 - VK 1-79/22
Querverweise
Auf § 45 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)