Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 5 - Anforderungen an Unternehmen; Eignung (§§ 42 - 51) |
(1) 1Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müssten. 2Juristische Personen können jedoch bei Dienstleistungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in ihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die Namen und die berufliche Befähigung der Personen anzugeben, die für die Erbringung der Leistung als verantwortlich vorgesehen sind.
(2) 1Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. 2Der öffentliche Auftraggeber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Unternehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen, um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein Angebot abzugeben. 3Sofern erforderlich kann der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eignungskriterien zu erfüllen und den Auftrag auszuführen haben; solche Bedingungen müssen durch sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform annimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
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Rechtsprechung zu § 43 VgV
32 Entscheidungen zu § 43 VgV in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 16.12.2020 - 3194.Z3-3_01-20-51
Leistungen, Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz, Vergabekammer, Bieter, ...
- VGH Bayern, 26.07.2024 - 12 CE 24.1067
Vergabe einer Dienstleistungskonzession für einen Krankentransportwagen
- VK Bund, 26.10.2021 - VK 1-108/21
Bustransfer von Besuchergruppen
- VK Rheinland, 11.08.2023 - VK 20/23
Leistungsfähigkeit hängt auch von der Betriebsorganisation ab!
- OLG Karlsruhe, 10.08.2021 - 15 Verg 10/21
Realisierungswettbewerb
- VK Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - VK 2-11/18
Angabe einer Internet-Adresse: Eignungsanforderungen nicht wirksam gefordert!
- VK Saarland, 15.09.2025 - 3 VK 02/25
Wie detailliert ist eine Auswahlentscheidung zu dokumentieren?
- VK Thüringen, 09.11.2017 - 250-4003-8222/2017-E-S-015-GTH
Was ist eine "wettbewerbswidrige Vereinbarung"?
- VK Bund, 31.08.2017 - VK 1-87/17
Geotechnische Sicherung
- VK Sachsen, 29.11.2022 - 1/SVK/024-22
Pauschaler Verweis auf Auftragsunterlagen: Eignungskriterien nicht ordnungsgemäß ...
Querverweise
Auf § 43 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Anforderungen an Unternehmen; Eignung
- § 48 (Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen)
- Planungswettbewerbe
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)