Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz (§§ 37 - 41) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf.
(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a erstellt.
(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinformation in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.
(4) 1Die Vergabebekanntmachung umfasst die abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. 2Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabebekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.
(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung der Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a spätestens 30 Tage nach der Änderung bekanntzumachen.
(6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung
würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 | |
| 24.08.2023 | Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen | 17.08.2023 |
bekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-
ante-
Transparenz § 38Vorinformation § 39Vergabe-
bekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen § 40Veröffentlichung von Bekanntmachungen § 41Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen
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Rechtsprechung zu § 39 VgV
4 Entscheidungen zu § 39 VgV in unserer Datenbank:
- VK Rheinland, 07.10.2024 - VK 32/24
Bewerbungsfrist abgelaufen: Teilnahmeantrag nicht mehr änderbar!
- VK Rheinland, 29.07.2019 - VK 16/19
Können Leistungen des ÖPNV direkt vergeben werden?
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2025 - 1 VK 8/25
Laufzeit eines Interimsvertrags darf maximal ein Jahr betragen!
- VK Thüringen, 07.07.2022 - 4003-392-2022-E-004-WAK
Aufhebungsgrund liegt vor: Aufhebung ist kein Automatismus!
Querverweise
Auf § 39 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
- § 62 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter)
- Planungswettbewerbe
- § 70 (Veröffentlichung, Transparenz)