Vergabeverordnung

   Abschnitt 5 - Planungswettbewerbe (§§ 69 - 72)   
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Textdarstellung

  

§ 70
Veröffentlichung, Transparenz

(1) 1Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. 2Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 23 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a erstellt. 3§ 40 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.

(3) 1Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. 2Die Bekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 36 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a erstellt.

(4) § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023 (BGBl. I Nr. 222), in Kraft getreten am 24.08.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.08.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen17.08.2023BGBl. I Nr. 222

Rechtsprechung zu § 70 VgV

6 Entscheidungen zu § 70 VgV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 70 VgV verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabeverordnung (VgV) 
      Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
        Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
          § 80 (Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 83 (Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms)
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