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Vergabeverordnung

   Abschnitt 5 - Planungswettbewerbe (§§ 69 - 72)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VgV (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VgV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabeverordnung (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabeverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 72
Preisgericht

(1) 1Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Planungswettbewerbs unabhängig sind. 2Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(2) 1Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. 2Es trifft seine Entscheidungen nur aufgrund von Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind. 3Die Wettbewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen. 4Die Anonymität ist bis zu den Stellungnahmen oder Entscheidungen des Preisgerichts zu wahren.

(3) 1Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Wettbewerbsarbeiten, indem es auf die einzelnen Projekte eingeht und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fragen aufführt. 2Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu unterzeichnen.

(4) 1Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden, Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festzuhalten hat. 2Der Dialog zwischen Preisrichtern und Teilnehmern ist zu dokumentieren.

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Rechtsprechung zu § 72 VgV

2 Entscheidungen zu § 72 VgV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 72 VgV verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabeverordnung (VgV) 
      Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
        Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
          § 79 (Durchführung von Planungswettbewerben)
Was ist das?

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