Vergabeverordnung
Abschnitt 5 - Planungswettbewerbe (§§ 69 - 72) |
(1) Die an einem Planungswettbewerb Interessierten sind vor Wettbewerbsbeginn über die geltenden Durchführungsregeln zu informieren.
(2) Die Zulassung von Teilnehmern an einem Planungswettbewerb darf nicht beschränkt werden
1. | unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einen Teil davon oder | |
2. | auf nur natürliche oder nur juristische Personen. |
(3) 1Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl hat der öffentliche Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. 2Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um den Wettbewerb zu gewährleisten.
Rechtsprechung zu § 71 VgV
5 Entscheidungen zu § 71 VgV in unserer Datenbank:
- VK Thüringen, 01.03.2017 - 250-4004-8668/2016-E-013-NDH
- VK Südbayern, 20.12.2016 - Z3-3-3194-1-48-11/16
Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 10.08.2017 - Verg 3/17
Antrag auf Aufhebung eines Verfahrens und Zurückversetzung in den Stand der ...
- OLG München, 10.08.2017 - Verg 3/17
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2017 - 3 VK 4/17
Mangelnde Finanzierungsmöglichkeiten: Planungsabbruch möglich!
- OLG Karlsruhe, 10.08.2021 - 15 Verg 10/21
Realisierungswettbewerb