Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 6 - Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten (§§ 52 - 55) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
(2) 1Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. 2Bieter sind nicht zugelassen. 3Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 |
bestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog § 53Form und Übermittlung der Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 54Aufbewahrung ungeöffneter Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 55Öffnung der Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
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Rechtsprechung zu § 55 VgV
34 Entscheidungen zu § 55 VgV in unserer Datenbank:
- VK Niedersachsen, 08.05.2018 - VgK-10/18
Kann die Angebotsöffnung komplett "outgesourct" werden?
- VK Westfalen, 07.02.2017 - VK 1-50/16
Keine Chance auf den Zuschlag: Keine Wiederholung der Wertung!
- VK Thüringen, 31.01.2020 - 250-4003-15476/2019-E-010-EA
Leistung funktional beschrieben: Preis darf nicht alleiniges Zuschlagskriterium ...
- VK Südbayern, 28.10.2021 - 3194.Z3-3_01-21-27
Apothekenpflichtige Medizinprodukte, Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, ...
- VK Südbayern, 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17
Vollständige Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen bei einem zweistufigen ...
- VK Bund, 18.08.2017 - VK 2-82/17
Erkennen im Rechtssinn; Rüge in verschlossenem Angebotsumschlag: kein ...
- OLG München, 26.03.2020 - Verg 22/19
Vergabeverstoß wegen Verletzung der Verpflichtung zur produktneutralen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
Vergabeverfahren: Rechtsschutzvoraussetzungen für einen Antrag auf Verlängerung ...
- OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
- VK Niedersachsen, 28.04.2025 - VgK-14/25
Zum selben Verfahren:
- VK Niedersachsen, 16.04.2025 - VgK-14/25
Bieter muss schlauer sein als ChatGPT!
- VK Niedersachsen, 16.04.2025 - VgK-14/25
Querverweise
Auf § 55 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Verfahrensarten
- § 17 (Verhandlungsverfahren)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)