Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 6 - Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten (§§ 52 - 55) |
§ 54
Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
1Elektronisch übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. 2Auf dem Postweg und direkt übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. 3Mittels Telefax übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
Rechtsprechung zu § 54 VgV
12 Entscheidungen zu § 54 VgV in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 02.04.2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18
Leistungen, Vergabeverfahren, Bieter, Vergabekammer, Leistungsbeschreibung, ...
- VK Nordbayern, 09.01.2018 - RMF-SG21-3194-02-17
Vergabeverfahren - Aufforderung zur Angebotsabgabe
- VK Hessen, 17.10.2017 - 69d-VK-11/17
- VK Hessen, 25.04.2017 - 69d-VK-09/17
- VK Westfalen, 19.07.2019 - VK 2-13/19
Bieter muss (mit-)versichert sein!
- OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 11 Verg 5/17
Prüfungspflicht des Auftraggebers bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten; ...
- VK Niedersachsen, 11.12.2018 - VgK-50/18
eVergabe von Bauleistungen: Teilnahmeantrag ist zu verschlüsseln!
- VK Niedersachsen, 30.11.2018 - VgK-46/18
"Doppelt gemoppelt" hält nicht immer besser!
- VK Südbayern, 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17
Vollständige Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen bei einem zweistufigen ...
- VK Bund, 02.08.2017 - VK 2-74/17
Postdienstleistungen; Wertungsvorgaben
Querverweise
Auf § 54 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)