Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 6 - Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten (§§ 52 - 55) |
§ 52
Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
(1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, wählt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 51 Bewerber aus, die er auffordert, in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen, am wettbewerblichen Dialog teilzunehmen oder an Verhandlungen im Rahmen einer Innovationspartnerschaft teilzunehmen.
(2) 1Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindestens:
2Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzuführen, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(3) 1Im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 fordert der öffentliche Auftraggeber gleichzeitig alle Unternehmen, die eine Interessensbekundung übermittelt haben, nach § 38 Absatz 5 auf, ihr Interesse zu bestätigen. 2Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende Angaben:
bestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog § 53Form und Übermittlung der Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 54Aufbewahrung ungeöffneter Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 55Öffnung der Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
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Rechtsprechung zu § 52 VgV
19 Entscheidungen zu § 52 VgV in unserer Datenbank:
- KG, 01.03.2024 - Verg 11/22
Sofortige Beschwerde im sog. S-Bahn Vergabeverfahren
- BayObLG, 05.08.2025 - Verg 2/25
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Rechtsmißbrauch, ...
- KG, 04.06.2025 - Verg 6/24
Krankenhausinformationssystem - Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und Zulassung ...
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2026 - 1 VK 19/25
Auftraggeber darf auf die Leistungsfähigkeit der Bieter vertrauen!
- VK Südbayern, 03.01.2018 - Z3-3-3194-1-46-08/17
Nachprüfungsantrag wegen intransparentem und vergaberechtswidrigem ...
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 - Verg 33/24
Ausschluss eines Angebots in einem Vergabeverfahren
- VK Niedersachsen, 02.10.2024 - VgK-21/24
Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Angebot i.R.e. Rahmenvertrags über ...
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - Verg 25/21
Nachprüfungsantrag im Vergaberecht Rechtsmitteleinlegung gegen die Entscheidung ...
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - Verg 47/21
Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren im Rahmen eines EU-weiten ...
- OLG Düsseldorf, 29.03.2021 - Verg 9/21
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde ...
Querverweise
Auf § 52 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)