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Vergabeverordnung

   Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 81 - 83)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VgV (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VgV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabeverordnung (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabeverordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 81
Übergangsbestimmungen

1Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend von § 53 Absatz 1 die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen. 2Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung von Bekanntmachungen und die Bereitstellung der Vergabeunterlagen betrifft.

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Rechtsprechung zu § 81 VgV

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