Vergabeverordnung
Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 81 - 82) |
1Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend von § 53 Absatz 1 die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen. 2Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung von Bekanntmachungen und die Bereitstellung der Vergabeunterlagen betrifft.
Rechtsprechung zu § 81 VgV
7 Entscheidungen zu § 81 VgV in unserer Datenbank:
- VK Sachsen, 20.01.2017 - 1/SVK/030-16
Nachweise für die letzten drei Jahre gefordert: Newcomer ungeeignet?
- VK Sachsen, 18.03.2019 - 1/SVK/001-19
Brutto oder netto? Tatsächlich anfallende Kosten sind maßgeblich!
- OLG Düsseldorf, 13.05.2019 - Verg 47/18
Ausschreibung im offenen Verfahren für den Abschluss eines Rahmenvertrages über ...
- VK Südbayern, 02.04.2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18
Ausschluss eines Angebots
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - Verg 32/18
Geforderte elektronische Signatur fehlt: Angebot ist auszuschließen!
- VK Bund, 20.12.2017 - VK 2-142/17
Kein Zugang bei eigenmächtigem Wechsel im Kommunikationsweg mit den Bietern; ...
- VK Niedersachsen, 30.11.2018 - VgK-46/18
Ausschreibung der Lieferung von Ultraschallgeräten