Vergabeverordnung
| Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 81 - 83) |
Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
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Rechtsprechung zu § 82 VgV
6 Entscheidungen zu § 82 VgV in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 04.11.2022 - 2 Verg 1/22
Nachprüfungsverfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlichen ...
- VK Bund, 28.06.2021 - VK 2-77/21
Fehlende Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags aufgrund eines wirksam erteilten ...
- VK Nordbayern, 15.03.2019 - RMF-SG21-3194-4-8
Zwingend ist zwingend!
- VK Niedersachsen, 02.03.2021 - VgK-01/21
Auftraggeber darf auf andere technische Spezifikation "umsteigen"!
- OLG Düsseldorf, 14.12.2022 - Verg 1/22
Vergabe eines Auftrags im Rahmen der Beschaffung von mobilen ...
- VK Südbayern, 09.09.2019 - Z3-3-3194-1-20-06/19
Teststellung eines der Leistungsbeschreibung genügenden Geräts im ...