Vergabeverordnung
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13) |
| Unterabschnitt 2 - Kommunikation; Bekanntmachungen (§§ 9 - 13) |
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).
(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). 2Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
standard eForms § 11Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren § 12Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation § 13Allgemeine Verwaltungs-
vorschriften
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Rechtsprechung zu § 9 VgV
45 Entscheidungen zu § 9 VgV in unserer Datenbank:
- VK Bund, 25.06.2026 - VK 1-63/26
Mitteilung in Vergabeportal eingestellt: Zugang spätestens am Folgetag!
- VK Rheinland, 19.11.2019 - VK 40/19
Grundlage der Angebotswertung ist das schriftliche Angebot!
- VK Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 VK 37/21
Hinweis auf Bindung an Recht und Gesetz darf nicht zu schlechter Bewertung ...
- VK Südbayern, 02.04.2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18
Ausschluss eines Angebots
- VK Bund, 31.01.2020 - VK 2-102/19
Elektronische Vergabe; Ausschluss wegen Auseinanderfallens von registriertem ...
- VK Thüringen, 19.12.2019 - 250-4003-15326/2019-E-010-G
Was sind "kritische" Aufgaben?
- VK Südbayern, 23.05.2023 - 3194.Z3-3_01-22-63
Hinweis auf E-Mail-Versand schließt Zustellung über Vergabeplattform aus!
Zum selben Verfahren:
- VK Südbayern, 30.03.2023 - 3194.Z3-3_01-22-63
Verfahrensmangel, Vergabeverfahren, Bieter, Bewerber, Vergabekammer, Frist, ...
- VK Südbayern, 30.03.2023 - 3194.Z3-3_01-22-63
- VK Südbayern, 17.10.2016 - Z3-3-3194-1-36-09/16
Pflicht zur Information bei Änderung der Vergabeunterlagen im elektronischen ...
- VK Sachsen, 27.02.2020 - 1/SVK/041-19
E-Vergabe: Funktionierende IT ist Bietersache!
Querverweise
Auf § 9 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 81 (Übergangsbestimmungen)