Vergabeverordnung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13) |
Unterabschnitt 2 - Kommunikation; Bekanntmachungen (§§ 9 - 13) |
Zitiervorschläge
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(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er
(2) 1Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. 2Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.
§ 9Grundsätze der Kommunikation
§ 10Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
§ 10aErstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
§ 11Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
§ 12Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
§ 13Allgemeine Verwaltungs-
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Rechtsprechung zu § 12 VgV
Entscheidung zu § 12 VgV in unserer Datenbank:
- VK Bund, 31.01.2020 - VK 2-102/19
Elektronische Vergabe; Ausschluss wegen Auseinanderfallens von registriertem ...