Vergabeverordnung
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13) |
| Unterabschnitt 2 - Kommunikation; Bekanntmachungen (§§ 9 - 13) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er
(2) 1Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. 2Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.
standard eForms § 11Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren § 12Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation § 13Allgemeine Verwaltungs-
vorschriften
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Rechtsprechung zu § 12 VgV
5 Entscheidungen zu § 12 VgV in unserer Datenbank:
- VK Bund, 31.01.2020 - VK 2-102/19
Elektronische Vergabe; Ausschluss wegen Auseinanderfallens von registriertem ...
- BayObLG, 11.06.2025 - Verg 9/24
Nachprüfungsverfahren, Zuschlagskriterien, Antragsbefugnis, Vergabeverfahren, ...
- VG Darmstadt, 01.04.2025 - 7 L 2856/24
Vergabe nach KonzVgV und VgV trotz Bereichsausnahme möglich!
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2023 - 1 VK 1/23
Nachforderung ausgeschlossen: Keine zweite Chance!
- VK Niedersachsen, 25.06.2024 - VgK-12/24
Ausschreibung zum Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft; Rechtmäßigkeit einer ...
Querverweise
Auf § 12 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
- § 22 (Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme)