Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 7 - Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag (§§ 56 - 63) |
(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.
(2) 1Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. 2Die Prüfung kann insbesondere betreffen:
| 1. | die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung, | |
| 2. | die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt, | |
| 3. | die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung, | |
| 4. | die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder | |
| 5. | die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen. |
(3) 1Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, soll er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. 2Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.
(4) 1Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. 2Der öffentliche Auftraggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kommission mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 |
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen § 57Ausschluss von Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten § 58Zuschlag und Zuschlagskriterien § 59Berechnung von Lebenszykluskosten § 60Ungewöhnlich niedrige Angebote § 61Ausführungs-
bedingungen § 62Unterrichtung der Bewerber und Bieter § 63Aufhebung von Vergabeverfahren
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Rechtsprechung zu § 60 VgV
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- VK Nordbayern, 14.03.2019 - RMF-SG21-3194-4-5
Auftraggeber muss ungewöhnlich niedriges Angebot aufklären!
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Leistung funktional beschrieben: Preis darf nicht alleiniges Zuschlagskriterium ...
Querverweise
Auf § 60 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)