Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 5 - Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (§§ 28 - 31b) |
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
1. | Angaben nach § 31a und | |
2. | den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt. |
(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4
(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
(6) § 19 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 09.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.07.2021 | Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze | 09.07.2021 | |
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 31b GWB
6 Entscheidungen zu § 31b GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 2 U 7/16
Wasserqualität darf auch nur die Wasserhärte sein!
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 01.12.2016 - 90 O 57/16
Wasserqualität ist mehr als Wasserhärte!
- LG Köln, 01.12.2016 - 90 O 57/16
- OLG Frankfurt, 17.03.2020 - 11 W 5/16
Gewinnabschöpfungsverfahren gegen ein Wasserversorgungsunternehmen gemäß §§ 34, ...
- VG Düsseldorf, 28.09.2016 - 5 K 7454/14
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Bereitstellungsgebühr im Rahmen der ...
- LG München I, 31.07.2019 - 37 O 8496/18
Kein kartellrechtlicher Anspruch gegen Stadt auf Lizenz zur Weitergabe der ...
- OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12
Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken
Querverweise
Auf § 31b GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32b (Verpflichtungszusagen)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 66 (Aufschiebende Wirkung)
- Bußgeldsachen
- Bußgeldvorschriften
- § 81 (Bußgeldtatbestände)
- Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
- § 185 (Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich)