Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)   
   Kapitel 5 - Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (§§ 28 - 31b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 31a
Wasserwirtschaft, Meldepflicht

(1) 1Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. 2Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:

1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
3. Rechtsform und Anschrift sowie
4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.

Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1738), in Kraft getreten am 30.06.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen26.06.2013BGBl. I S. 1738

Rechtsprechung zu § 31a GWB

3 Entscheidungen zu § 31a GWB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31a GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
          § 31b (Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 62 (Gebührenpflichtige Handlungen)
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