Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
| Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a) |
| Abschnitt 1 - Befugnisse der Kartellbehörden (§§ 32 - 32g) |
(1) 1Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. 2Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(2) 1Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. 2Die Frist kann verlängert werden. 3Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
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Rechtsprechung zu § 32a GWB
14 Entscheidungen zu § 32a GWB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.08.2026 - KVB 18/26
Beschwerdezuständigkeit
- OLG Düsseldorf, 31.07.2026 - Kart 9/26
Zwischenentscheidung nach § 67 Abs. 3 GWB: Hohe Hürden und Vorrang des ...
- BGH, 17.07.2018 - KVR 64/17
EDEKA/Kaiser´s Tengelmann II - Fusionskontrolle: Befugnisse des Bundeskartellamts ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.07.2017 - KVZ 5/16
Fusionskontrolle: Befugnisse des Bundeskartellamts bei Verstoß gegen das ...
- OLG Düsseldorf, 09.12.2015 - Kart 1/15
Rechtmäßigkeit des Erlasses einstweiliger Anordnung durch das Bundeskartellamt im ...
- BGH, 18.07.2017 - KVZ 5/16
- BGH, 18.12.2024 - KVZ 5/23
(Fusionskontrollrechtliche Untersagungsverfügung für den Zeitungssektor: ...
- OLG Düsseldorf, 12.04.2023 - Kart 6/22
Klage auf Einsicht in die bei dem Bundeskartellamt geführten Akten oder die ...
- BGH, 23.10.2024 - KVR 8/24
Kartellverwaltungsverfahren über missbräuchliches Verhalten beim Angebot vom ...
- BGH, 20.02.2024 - KVB 69/23
Google (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Beteiligung von ...
- BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
EDEKA/Kaiser's Tengelmann - Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur ...
Querverweise
Auf § 32a GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 19a (Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- Bußgeldsachen
- Bußgeldvorschriften
- § 81 (Bußgeldtatbestände)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)