Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) |
(1) Unbeschadet des Artikels 104 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einem mit Gründen versehenen Beschluss die Feststellung, dass eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann den Beschluss veröffentlichen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
(3) Die Kommission kann Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b eine Verordnung oder Richtlinie erlassen hat.
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Rechtsprechung zu Art. 105 AEUV
42 Entscheidungen zu Art. 105 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19
Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur ...
- EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
- VG Minden, 19.01.2017 - 10 K 6164/16
Dublinverfahren, Anerkannte, Drittstaatenregelung, sichere Drittstaaten, ...
- EuG, 02.10.2024 - T-589/22
Silgan Holdings u. a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2023 - 14 S 2699/22 Corona
Corona-Krise; Förderung bestimmter Unternehmen mittels der sog. November- und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-894/19
Parlament/ UZ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamtin - ...
- LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
Vorstandsregress - Aktiengesellschaft: Verjährung von Regressforderungen ...
- EuG, 30.03.2022 - T-324/17
Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer ...
- EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des ...
- EuGH, 18.10.2018 - C-606/17
IBA Molecular Italy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Lieferaufträge ...
Querverweise
Auf Art. 105 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Vorschriften für Unternehmen
- Art. 106 (ex-Artikel 86 EGV)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)