Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) |
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) |
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.
Rechtsprechung zu Art. 106 AEUV
423 Entscheidungen zu Art. 106 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
Bursa Româna de Marfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-394/21
Bursa Româna de Marfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsmarkt - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-394/21
- EuGH, 27.04.2023 - C-70/22
Viagogo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - ...
- BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12
Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung; ...
- VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
- EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19
Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19
- EuG, 15.11.2018 - T-202/10
Stichting Woonlinie u.a. / Kommission
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 27.02.2014 - C-133/12
Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - ...
- EuGH, 27.02.2014 - C-133/12
Art. 106 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 106 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notifizierungspflicht
Querverweise
Auf Art. 106 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Grundsätze
- Allgemein geltende Bestimmungen
- Art. 14 (ex-Artikel 16 EGV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Vorschriften für Unternehmen
- Art. 106 (ex-Artikel 86 EGV)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
- § 30 (Presse)