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Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GeschmMG (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GeschmMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 64
Erteilung der Vollstreckungsklausel

1Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

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