Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 4 - Entstehung und Dauer des Schutzes (§§ 27 - 28)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG
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__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Textdarstellung

  

§ 28
Aufrechterhaltung

(1) 1Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. 2Sie wird in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.

(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.

Rechtsprechung zu § 28 GeschmMG

5 Entscheidungen zu § 28 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 28 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

    Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) 
      Eintragungsverfahren
        § 24 (Verfahrenskostenhilfe)
     
      Besondere Bestimmungen
        § 61 (Typografische Schriftzeichen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 73 (Rechtsbeschränkungen)
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