Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 5 - Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens (§§ 29 - 32) |
(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann auf andere übertragen werden oder übergehen.
(2) Gehört das Geschmacksmuster zu einem Unternehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wird das Geschmacksmuster im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens, zu dem das Geschmacksmuster gehört, erfasst.
(3) Der Übergang des Rechts an dem Geschmacksmuster wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.
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Querverweise
Auf § 29 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens
- § 31 (Lizenz)