Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung
Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
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§ 42Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
§ 43Vernichtung, Rückruf und Überlassung
§ 44Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 45Entschädigung
§ 46Auskunft
§ 46aVorlage und Besichtigung
§ 46bSicherung von Schadensersatz-
ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
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Rechtsprechung zu § 50 GeschmMG
Entscheidung zu § 50 GeschmMG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 135/05
Geschmacksmuster: Nachbildung von Mobiltelefonen; Bedeutung von Ergebnissen einer ...