Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 7 - Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (§§ 37 - 41)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG
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__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Textdarstellung

  

§ 41
Vorbenutzungsrecht

(1) 1Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. 2Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. 3Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.

(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.

Rechtsprechung zu § 41 GeschmMG

4 Entscheidungen zu § 41 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 41 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

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