(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 12 ProdHaftG
16 Entscheidungen zu § 12 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2015 - VI ZR 327/12
Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 03.02.2011 - 3 O 182/10
Produkthaftung im Zusammenhang mit einem Defibrillator
- OLG Düsseldorf, 20.06.2012 - 15 U 25/11
Ansprüche wegen Funktionsstörungen eines Herzschrittmachers
- LG Düsseldorf, 03.02.2011 - 3 O 182/10
- OLG Dresden, 07.03.2013 - 10 U 1953/11
Gefahr von einem Funkmast?
Zum selben Verfahren:
- LG Dresden, 25.11.2011 - 3 O 3192/10
Verjährungsbeginn bei Gesundheitsgefahr durch Mobilfunk?
- LG Dresden, 25.11.2011 - 3 O 3192/10
- BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist
- BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der ...
- LG Cottbus, 18.04.2016 - 3 O 61/12
Deliktshaftung: Regressansprüche des Dienstherren bei gefährlicher ...
- BGH, 20.10.2011 - III ZR 252/10
Beginn der Verjährungsfrist für deliktsrechtliche Ansprüche: Grob fahrlässige ...
- OLG Köln, 10.01.1996 - 11 U 202/95
Kenntnis des Verletzten von Schadensursache
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 ProdHaftG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff. (Gegenstand der Verjährung) (zu § 12 III)