(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
(2) 1Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. 2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 6 ProdHaftG
24 Entscheidungen zu § 6 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.06.2013 - VI ZR 150/12
Verkehrsunfall zwischen Pkw und Straßenbahn: Anrechnung eines Mitverschuldens im ...
- OLG Oldenburg, 26.03.2025 - 14 U 49/24
Badeunfall durch Wasserrutsche mit schweren gesundheitlichen Folgen
- OLG Hamm, 19.05.2016 - 21 U 154/13
Produkthaftung des Herstellers von zur Hausinstallation verwendeten Fittings ...
Zum selben Verfahren:
- LG Paderborn, 25.09.2013 - 4 O 104/11
Haftung eines Unternehmens für Leitungswasserschäden durch Produktfehler eines ...
- LG Paderborn, 25.09.2013 - 4 O 104/11
- LG Stuttgart, 10.04.2012 - 26 O 466/10
Regress - Produkthaftung - Konstruktionsfehler einer Fenster- und ...
- BGH, 07.01.1992 - VI ZR 17/91
Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Miteigentümers
- OLG Brandenburg, 05.03.2019 - 6 U 26/18
Schadensersatzansprüche eines Abnehmers von Strom wegen Überspannungsschäden
- LG Kleve, 06.07.2011 - 5 S 47/11
Knochenstücken im Hackfleisch: Kein Schmerzensgeld
- LG Bielefeld, 14.06.2007 - 5 O 199/04
- LG Osnabrück, 20.03.2003 - 1 O 1683/02
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz ...