(1) 1Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. 2Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.
(2) 1Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde.
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Rechtsprechung zu § 13 ProdHaftG
13 Entscheidungen zu § 13 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- KG, 27.05.2019 - 20 U 115/17
Deliktshaftung: Schuldhafte Körperverletzung durch Metallabrieb einer ...
- OLG Dresden, 31.03.2026 - 4 U 769/25
Brustimplantate trotz 10 Jahren: Einzelstudien reichen für Beweisaufnahme
- OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
Muss der Auftragnehmer auch auf geringfügige Abweichungen hinweisen?
- OLG Schleswig, 19.10.2007 - 17 U 43/07
Produkthaftung wegen konstruktiv unterlassenen Einbaus eines Fehlerstromschalters ...
- OLG Brandenburg, 29.08.2013 - 5 U 76/12
Recht der offenen Vermögensfragen: Anwendbarkeit der Verjährungsregeln neben ...
- OLG Hamm, 04.06.2004 - 3 U 16/04
Zur Frage von Schadensersatzansprüchen gegen einen Zigarettenhersteller wegen ...
- LG Düsseldorf, 14.04.2016 - 15 O 244/14
Schadenersatzbegehren wegen Schäden aus einem Waschmaschinenbrand
- OLG Hamm, 21.05.2025 - 22 U 131/24
Beabsichtigte teilweise Verwerfung der Berufung gegen Ablehnung von Ansprüchen ...
- LG Frankfurt/Main, 30.03.2022 - 13 O 67/21
- OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
Deliktshaftung bei Produktfehler an einem Kfz: Verletzung des ...