(1) 1Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
(3) 1Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. 2Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) 1Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. 2Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Rechtsprechung zu § 1 ProdHaftG
297 Entscheidungen zu § 1 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.02.2014 - VI ZR 144/13
Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden
Zum selben Verfahren:
- AG Wuppertal, 21.02.2012 - 39 C 291/10
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- LG Wuppertal, 05.03.2013 - 16 S 15/12
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- AG Wuppertal, 21.02.2012 - 39 C 291/10
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Verschuldensunabhängige Haftung für kontaminierte Silage
- LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
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§ 1 ProdHaftG in Nachschlagewerken
- § 1 ProdHaftG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Produkthaftung
Produkthaftungsgesetz
Querverweise
Auf § 1 ProdHaftG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ProdHaftG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)