1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
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Rechtsprechung zu § 8 ProdHaftG
65 Entscheidungen zu § 8 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 13.01.2015 - 8 U 168/13
Haftung des Herstellers wegen fehlerhafter Herstellung bzw. mangelhafter ...
- BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22
Produkthaftung: Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
Schadensersatzanspruch wegen des Bruchs eines Keramikinlays einer implantierten ...
- OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des ...
- AG Magdeburg, 07.09.2015 - 104 C 739/09
Produkthaftung: Kostenerstattungsanspruch bei Austausch eines fehlerhaften ...
- OLG Frankfurt, 09.04.2025 - 17 U 181/23
Schmerzensgeld nach Bruch einer Spirale zur Schwangerschaftsverhütung aufgrund ...
- OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 19 W 65/06
Verfahrensrecht: Notwendigkeit der Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung eines ...
- LG Stuttgart, 10.04.2012 - 26 O 466/10
Regress - Produkthaftung - Konstruktionsfehler einer Fenster- und ...
- OLG Naumburg, 21.11.2013 - 1 U 38/12
Produkthaftung: Mindestanforderungen an die Basissicherheit eines Billigprodukts; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 8 ProdHaftG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 I (Immaterieller Schaden) (zu § 8 S. 2)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften)