(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 9 ProdHaftG
17 Entscheidungen zu § 9 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1657/22
Darlehen zur Finanzierung eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs: ...
- BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 155/23
"Dieselverfahren"; Abtretung von Schadensersatzansprüchen an die ...
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1141/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den ...
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1619/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den ...
- BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1498/22
Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger ...
- BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22
Produkthaftung: Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
Schadensersatzanspruch wegen des Bruchs eines Keramikinlays einer implantierten ...
- OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
- BGH, 03.12.2024 - VIa ZR 1095/22
- OLG Köln, 11.05.2017 - 7 U 161/13
Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit wegen Veruntreuung von Geldern durch die ...