(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) | seiner Darbietung, | |
b) | des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, | |
c) | des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, |
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Rechtsprechung zu § 3 ProdHaftG
178 Entscheidungen zu § 3 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften ...
- LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 460/11
Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer ...
- OLG Düsseldorf, 07.10.2016 - 22 U 71/16
Zum Umfang der Instruktionspflicht des Herstellers eines Deckenhakens ...
- BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12
Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.07.2013 - VI ZR 284/12
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen ...
- BGH, 30.07.2013 - VI ZR 327/12
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen ...
- BGH, 09.06.2015 - VI ZR 327/12
Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines ...
- LG Düsseldorf, 03.02.2011 - 3 O 182/10
Produkthaftung im Zusammenhang mit einem Defibrillator
- OLG Düsseldorf, 20.06.2012 - 15 U 25/11
Ansprüche wegen Funktionsstörungen eines Herzschrittmachers
- BGH, 30.07.2013 - VI ZR 284/12
- AG Magdeburg, 07.09.2015 - 104 C 739/09
Produkthaftung: Kostenerstattungsanspruch bei Austausch eines fehlerhaften ...