(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
| a) | seiner Darbietung, | |
| b) | des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, | |
| c) | des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, |
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
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Rechtsprechung zu § 3 ProdHaftG
206 Entscheidungen zu § 3 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 - 10 U 165/24
Drosselung der Batteriespeicherkapazität begründet keinen Mangel!
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 - 10 U 265/24
Brände von anderen Batteriespeichern und Beschränkungen der Speicherkapazität
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 - 10 U 265/24
- OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften ...
Zum selben Verfahren:
- LG Freiburg, 15.10.2018 - 1 O 240/10
Produkthaftung bei einer Hüfttotalendoprothese
- LG Freiburg, 15.10.2018 - 1 O 240/10
- OLG Dresden, 31.03.2026 - 4 U 769/25
Brustimplantate trotz 10 Jahren: Einzelstudien reichen für Beweisaufnahme
- BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22
Produkthaftung: Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
Schadensersatzanspruch wegen des Bruchs eines Keramikinlays einer implantierten ...
- OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
- OLG Zweibrücken, 30.08.2022 - 1 U 267/21
Beweislast für Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für die ...
- OLG Dresden, 10.04.2026 - 4 U 1228/25
Beweiserleichterungen für einen Serienschaden auch bei einem Intrauterinpessar ...