(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
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Rechtsprechung zu § 15 ProdHaftG
128 Entscheidungen zu § 15 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 18.09.2024 - 5 U 1139/23 Corona
Schadensersatzforderung aufgrund einer Ertaubung im rechten Ohr im zeitlichen ...
- OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23 Corona
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach Corona-Schutzimpfung wegen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mainz, 14.11.2023 - 9 O 37/23 Corona
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- LG Mainz, 14.11.2023 - 9 O 37/23 Corona
- OLG Koblenz, 25.09.2024 - 5 U 379/24 Corona
Schmerzensgeldansprüche und Schadenersatzansprüche eines Geschädigten infolge ...
Querverweise
Auf § 15 ProdHaftG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
- § 79 (Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 ProdHaftG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- §§ 823 ff. (Schadensersatzpflicht) (zu § 15 II)