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https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ProdHaftG (https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ProdHaftG
__paste_bez__ __paste_norm__ Produkthaftungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Produkthaftungsgesetz
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§ 15
Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften

(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

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Rechtsprechung zu § 15 ProdHaftG

128 Entscheidungen zu § 15 ProdHaftG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 ProdHaftG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
        § 79 (Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 15 ProdHaftG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            §§ 823 ff. (Schadensersatzpflicht) (zu § 15 II)
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