Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbücher erfolgt, sowie der Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen ist, werden für jeden Bundesstaat durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
(2) Ist das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen, so ist die Anlegung auch für solche zu dem Bezirk gehörende Grundstücke, die noch kein Blatt im Grundbuch haben, als erfolgt anzusehen, soweit nicht bestimmte Grundstücke durch besondere Anordnung ausgenommen sind.
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Rechtsprechung zu Art. 186 EGBGB
12 Entscheidungen zu Art. 186 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 12.11.2021 - 12 U 124/21
Begründung einer Grunddienstbarkeit im Jahr 1900 vor Anlegung der Grundbücher
- BGH, 01.06.1989 - III ZR 286/87
Umfang des Rechtes des Bundes an der Ostsee
- LG Bayreuth, 22.10.1986 - 2 T 8/86
Gutgläubiger Grundstückserwerb bei altrechtlichen Dienstbarkeiten
- OLG Brandenburg, 21.02.2013 - 5 U 187/08
Notwegrecht: Herstellung und Unterhaltung des Notwegs; Notwegrentenbemessung, ...
- OLG Saarbrücken, 04.07.2007 - 1 U 451/06
Beweislast und Beweisumfang für das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit; ...
- LG Bielefeld, 11.09.2007 - 20 S 58/07
Unterlassung der Ausübung eines durch altrechtliche Grunddienstbarkeit ...
- OLG München, 17.02.2016 - 15 U 3001/14
Kein Bestehen einer Grunddienstbarkeit mangels Ausübung durch Bestehen eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 13.06.1989 - 5 U 2698/88
- BayObLG, 28.08.1997 - 2Z BR 69/97
Vormerkung nach dem bayerischen Hypothekengesetz vom 1.6.1822