(1) Auf das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Eigentum finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(2) Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer Sache mehreren nicht nach Bruchteilen zu oder ist zu dieser Zeit ein Sondereigentum an stehenden Erzeugnissen eines Grundstücks, insbesondere an Bäumen, begründet, so bleiben diese Rechte bestehen.
Rechtsprechung zu Art. 181 EGBGB
26 Entscheidungen zu Art. 181 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 30.03.2006 - 11 Wx 124/04
- OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05
Überbau: Voraussetzungen des Vorliegens eines Überbaus bei fehlenden ...
- VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 9 K 13.00760
Anfall des Kellers zugunsten des jeweils darüber liegenden Grundstücks bei ...
- VG Karlsruhe, 27.01.2016 - 4 K 924/14
Anwendung der Landesbauordnung bei einer Stützmauer die Bestandteil der ...
- OLG München, 19.02.2014 - 7 U 4085/11
Entstehung eines Notwegerechts durch Wegvermessung und Veräußerung von Teilen ...
- OLG Schleswig, 09.04.2003 - 2 W 164/02
Möglichkeit von Privateigentum am Meeresstrand
- OLG Brandenburg, 28.08.2008 - 5 U 111/06
Zivilrechtliche Wirkungen einer Grenzabmarkung: Anforderungen an die Begründung ...
- BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56
Gemeinsame Giebelmauer
- OLG Karlsruhe, 23.10.2012 - 14 Wx 7/11
Keine Begründung von Wohnungseigentum bei Überbau zum Nachbargrundtsück; §§ 1 ...
- BVerwG, 26.05.1967 - IV C 95.65
Begründung öffentlich-rechtlichen Wegeeigentums durch Landesrecht