Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) 1Ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem Grundstück bestehendes Pfandrecht gilt von dieser Zeit an als eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist. 2Ist der Betrag der Forderung, für die das Pfandrecht besteht, nicht bestimmt, so gilt das Pfandrecht als Sicherungshypothek.
(2) Ist das Pfandrecht dahin beschränkt, daß der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück nur im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so bleibt diese Beschränkung bestehen.
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Rechtsprechung zu Art. 192 EGBGB
10 Entscheidungen zu Art. 192 EGBGB in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 5 S 134/12
IPR: Voraussetzung für ein Anerkenntnis ("titre recognitif") zur Entstehung eines ...
- OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 9 U 74/95
Altrechtliches Miteigentum an unvermessenen Wegeflächen
- BayObLG, 05.05.1982 - BReg. 2 Z 22/82
Zum Grundsatz der Erstrangigkeit des Erbbaurechts
- BGH, 17.03.2022 - IX ZR 182/21
Erlöschen einer nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte ...
- OLG Saarbrücken, 04.07.2007 - 1 U 451/06
Beweislast und Beweisumfang für das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit; ...
- OLG Zweibrücken, 17.02.2014 - 3 W 39/12
Grundbuchsache: Erhaltung der Wirksamkeit einer vor dem 1. Januar 1900 ...
- BGH, 08.04.1988 - V ZR 34/87
Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf eine ...
- OLG Düsseldorf, 10.11.1999 - 9 U 242/98
Nachweis eines altrechtlichen Wegerechts
- BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51
Rechtsmittel
- RG, 09.02.1901 - V 234/01
Einf.-Ges. zum B.G.B. Art. 192.