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Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGBGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGBGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz BGB
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Art. 185

Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des Eigentums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden auf die Ersitzung die Vorschriften des Artikels 169 entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu Art. 185 EGBGB

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