Gerichtsverfassungsgesetz
| 13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.
(2) 1Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. 2Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.
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Rechtsprechung zu § 158 GVG
151 Entscheidungen zu § 158 GVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 30.06.2026 - 2 UFH 7/26
- OLG Frankfurt, 07.11.2003 - 3 Ws 1250/03
Zuständigkeit bei der Rechtshilfe: Entscheidung des Streits über die örtliche ...
- OLG Bremen, 07.06.2023 - 4 AR 4/23
- LAG Nürnberg, 21.07.2021 - 3 Ta 49/21
Rechtshilfebeschwerde
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 26.01.2021 - 2 AR 111/20
Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch ersuchtes Arbeitsgericht wegen eines ...
- ArbG Nürnberg, 26.01.2021 - 2 AR 111/20
- OLG Jena, 28.09.2020 - 1 Ws 290/20
Zulässigkeit einer Rechtshilfe auf Eröffnung eines Haftbefehls
- OLG Frankfurt, 08.05.2006 - 19 AR 1/06
Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens
- AG Bautzen, 26.02.2024 - 47 Gs 123/24
Verkündung eines Haftbefehls, Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens
- OLG Bremen, 19.11.2025 - 1 W 58/25
Rechtshilfe; Zeugenvernehmung; Keine Berechtigung des um Rechtshilfe ersuchten ...
- LAG Hamm, 28.06.2016 - 1 SHa 8/16
Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch das ersuchte Gerichte
Querverweise
Auf § 158 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtshilfe
- § 159
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Gerichtsbarkeit und Richteramt
- § 5