Gerichtsverfassungsgesetz
13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
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1Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. 2Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.
Rechtsprechung zu § 161 GVG
4 Entscheidungen zu § 161 GVG in unserer Datenbank:
- AG Düsseldorf, 30.10.2023 - 660 M 703/23
- AGH Brandenburg, 01.12.1997 - AGH 3/97
- VG Aachen, 10.02.2005 - 6 L 825/04
Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung von Bargeld ; Abschluss des ...
- VG Aachen, 15.02.2007 - 6 K 1757/05
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 161 GVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte
- § 154