Gerichtsverfassungsgesetz
| 13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
(1) 1Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. 2Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. 3Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
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Rechtsprechung zu § 159 GVG
137 Entscheidungen zu § 159 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2020 - I ZB 45/19
Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ...
- OLG Naumburg, 07.07.2026 - 1 UH 3/26
Nacheinander verstorbene Ehegatten: Ermittlung der Erben angeordnet
- OLG Frankfurt, 07.11.2003 - 3 Ws 1250/03
Zuständigkeit bei der Rechtshilfe: Entscheidung des Streits über die örtliche ...
- OLG Hamm, 30.06.2026 - 2 UFH 7/26
- OLG Jena, 28.09.2020 - 1 Ws 290/20
Zulässigkeit einer Rechtshilfe auf Eröffnung eines Haftbefehls
- OLG Bremen, 07.06.2023 - 4 AR 4/23
- LAG Nürnberg, 21.07.2021 - 3 Ta 49/21
Rechtshilfebeschwerde
- OLG Celle, 29.05.2008 - 2 Ws 171/08
Übertragbarkeit der Durchführung der Besuchsüberwachung von ...
- KG, 05.08.2020 - 5 Ws 114/20
Beschwerdeentscheidung durch ein sachlich unzuständiges Gericht
- BayObLG, 12.04.1995 - ZGS 1/94
Erfordernis der Erinnerung bei Antrag gemäß § 159 Abs. 2 GVG nach Ablehnung eines ...
Querverweise
Auf § 159 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Gerichtsbarkeit und Richteramt
- § 5