Gerichtsverfassungsgesetz
| 13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.
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Rechtsprechung zu § 163 GVG
7 Entscheidungen zu § 163 GVG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 19.05.2005 - 3 A 3.04
Verwaltungsvertrag; Schriftform; Jugendstrafrecht; Strafvollstreckung; Maßregeln ...
- BVerwG, 24.04.1991 - 7 A 7.90
Strafgerichtliche Anordnung - Psychiatrisches Krankenhaus - Entziehungsanstalt - ...
- AGH Brandenburg, 01.12.1997 - AGH 3/97
- BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen ...
- OLG Köln, 07.11.1984 - 16 U 102/84
Verstoß gegen das Gebot der nichtöffentlichen Verhandlung; Heilung durch Verzicht ...
- VG Aachen, 15.02.2007 - 6 K 1757/05
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
- VG Aachen, 10.02.2005 - 6 L 825/04
Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung von Bargeld ; Abschluss des ...