Gerichtsverfassungsgesetz
| 13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Rechtsprechung zu § 157 GVG
30 Entscheidungen zu § 157 GVG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 07.07.2026 - 1 UH 3/26
Nacheinander verstorbene Ehegatten: Ermittlung der Erben angeordnet
- OLG Jena, 28.09.2020 - 1 Ws 290/20
Zulässigkeit einer Rechtshilfe auf Eröffnung eines Haftbefehls
- AG Bautzen, 26.02.2024 - 47 Gs 123/24
Verkündung eines Haftbefehls, Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens
- OLG Hamburg, 09.07.2018 - 2 VA 9/18
Akteneinsichtsrecht in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung: Übersendung von ...
- LG Hamburg, 01.05.2006 - 301 AR 8/06
Insolvenzverfahren: Örtliche Zuständigkeit für die Erledigung eines ...
- VG Stuttgart, 21.09.2011 - 5 K 2044/10
Kosten des gerichtsinternen Mediationsverfahrens
- OLG Frankfurt, 07.11.2003 - 3 Ws 1250/03
Zuständigkeit bei der Rechtshilfe: Entscheidung des Streits über die örtliche ...
- OLG Stuttgart, 14.11.2022 - 1 Ws 223/22 Corona
Neufassung eines Haftbefehls; Betrugsverdacht bei öffentlichem Aufruf zur ...
- BayObLG, 26.05.2004 - 3Z AR 17/04
Rechtshilfeersuchen auf Anhörung einer Betroffenen in einem Betreuungsverfahren
- OLG Brandenburg, 24.01.2002 - 10 W 9/01
Rechtshilfe; Insolvenzverfahren; Rechtshilfeersuchen