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Gerichtsverfassungsgesetz

   13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168)   
Gliederung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 164

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.

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Rechtsprechung zu § 164 GVG

12 Entscheidungen zu § 164 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 164 GVG verweisen folgende Vorschriften:

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