Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n) |
(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen statt, die erst mit Rechtskraft wirksam werden.
(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmaßnahmen, vorläufige Unterbringungsmaßnahmen oder die Ablehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht unbeschadet des § 20 den in § 70d bezeichneten Personen oder Stellen zu.
(3) § 69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 70m FGG
193 Entscheidungen zu § 70m FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.04.2008 - XII ZB 37/08
Übertragung von Betreuungs-und Unterbringungssachen auf den Einzelrichter
- OLG Schleswig, 20.09.2001 - 2 W 126/01
Kein Beschwerderecht erwachsener Töchter eines Betreuten
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 20.09.2001 - 2 W 125/01
Kein Beschwerderecht erwachsener Töchter eines Betreuten
- OLG Schleswig, 20.09.2001 - 2 W 125/01
- OLG Frankfurt, 05.10.2001 - 20 W 362/01
Beschwerdeberechtigung der Betreuungsbehörde gegen Aufhebung einer ...
- OLG Naumburg, 19.09.2001 - 8 Wx 17/01
Betreuung und Verfahrenspflegschaft - Unterbringungsantrag - Anhörung im ...
- VerfGH Sachsen, 25.10.2007 - 107-IV-07
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wegen des kindeswohlgefährdenden ...
- KG, 28.11.2006 - 1 W 279/06
Unterbringungsverfahren: Pflicht des Vormundschaftsgerichts zur Unterrichtung ...
- BGH, 18.09.2008 - V ZB 129/08
Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ...
- BayObLG, 25.01.2005 - 3Z BR 264/04
Persönliche Anhörung durch Beschwerdegericht bei Unterbringung des Betroffenen ...
- OLG München, 17.11.2005 - 33 Wx 170/05
Befugnis einer anwaltlichen Verfahrensvollmacht "in Sachen Betreuung" zur ...
§ 70m FGG in Nachschlagewerken
- § 70m FGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sofortige Beschwerde
- § 70m FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Psychisch-Kranken-Gesetz
- Rechtsmittel
- Unterbringungsverfahren