Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n) |
(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aussetzen. 2Die Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden. 3Die Aussetzung soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
(3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren Widerruf gilt § 70d entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 70k FGG
6 Entscheidungen zu § 70k FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 19.11.1993 - 3Z BR 267/93
Vollziehung einer Unterbringung gem. § 70k FGG im Falle des Verstoßes gegen ...
- OLG Dresden, 06.04.1993 - 2 Ws 98/93
- OLG Hamm, 18.08.1999 - 15 W 233/99
- KG, 20.12.2005 - 1 W 170/03
Betreuungsrecht: Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung trotz einer Vollmacht ...
- OLG Frankfurt, 14.08.1992 - 20 W 267/92
- OLG Zweibrücken, 25.02.2003 - 3 W 35/03
Unterbringung psychisch Kranker: Entscheidungskompetenz des Gerichts; ...
§ 70k FGG in Nachschlagewerken
- § 70k FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Psychisch-Kranken-Gesetz
PsychKG
Unterbringungsverfahren
Querverweise
Auf § 70k FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- IV. Unterbringungssachen
- § 70n