Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 4 - Sonstige Pflegschaft (§§ 1882 - 1888) |
Zitiervorschläge
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Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 1883 BGB
5 Entscheidungen zu § 1883 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 174/95
Eingruppierung: Amtspfleger für nichteheliche Kinder
- OLG Oldenburg, 17.10.1951 - 3 Wx 79/51
Voraussetzungen für eine Vormundschaftsfortdauer bzgl. eines verschollenen ...
- LG Saarbrücken, 22.11.1995 - 5 T 686/95
- OLG Hamm, 08.12.1981 - 15 W 87/81
- BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 31/89